Scheidung
Eine Scheidung ist oft mit weitreichenden persönlichen, finanziellen und rechtlichen Folgen verbunden. Ich begleite Sie von der Trennung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens und berate Sie zu allen damit zusammenhängenden Fragen.
Voraussetzungen | Ablauf | Kosten | Folgesachen | Irrtümer
Voraussetzungen einer Ehescheidung
Voraussetzung für die Scheidung ist grundsätzlich, dass die Ehe gescheitert ist. Dies wird in der Regel angenommen, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wünschen. Stimmt ein Ehepartner der Scheidung nicht zu, kann die Ehe regelmäßig nach drei Jahren Trennung auch gegen seinen Willen geschieden werden.
Getrenntleben bedeutet nicht zwingend den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Entscheidend ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und jeder Ehegatte seinen Alltag wirtschaftlich und persönlich getrennt führt.
In besonderen Ausnahmefällen kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies kommt jedoch nur in seltenen Fällen in Betracht.
Ablauf des Scheidungsverfahrens
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann eine Rechtsanwältin oder Anwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen. Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang.
Nach Eingang des Antrags stellt das Gericht diesen dem anderen Ehegatten zu und prüft im nächsten Schritt den sogenannten Versorgungsausgleich. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und ausgeglichen.
Sind die erforderlichen Auskünfte eingeholt und gegebenenfalls weitere Folgesachen geklärt, bestimmt das Familiengericht einen Scheidungstermin. In diesem Termin werden die Ehegatten persönlich angehört. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen, spricht das Gericht die Scheidung aus.
Je weniger Streit über Unterhalt, Vermögen oder die gemeinsamen Kinder besteht, desto schneller und kostengünstiger kann das Verfahren in der Regel abgeschlossen werden.
Kosten der Ehescheidung
Die Kosten einer Scheidung richten sich in erster Linie nach dem Verfahrenswert. Dieser bemisst sich regelmäßig nach dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen der Ehegatten. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Werte, etwa für den Versorgungsausgleich oder andere Folgesachen.
Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel deutlich kostengünstiger als ein streitiges Verfahren. Bestehen jedoch offene Fragen, etwa zum Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht, kann es sinnvoll sein, diese im Rahmen des Scheidungsverfahrens als Folgesachen gemeinsam regeln zu lassen. Dies ist nicht nur rechtlich, sondern häufig auch wirtschaftlich die bessere Lösung.
Welche Vorgehensweise im Einzelfall sinnvoll ist, erörtern wir im Rahmen der Beratung. Ich erläutere Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten, die voraussichtlichen Kosten und die jeweiligen Vor- und Nachteile, damit Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.
Folgesachen
Neben der eigentlichen Scheidung sind häufig weitere rechtliche Fragen zu klären. Dabei wird zwischen gesetzlichen und sonstigen Folgesachen unterschieden.
Gesetzliche Folgesache ist der Versorgungsausgleich. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften grundsätzlich zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Das Familiengericht führt diesen Ausgleich regelmäßig von Amts wegen im Scheidungsverfahren durch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versorgungsausgleich jedoch durch Vereinbarung der Ehegatten oder aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelungen ausgeschlossen werden.
Daneben gibt es weitere Folgesachen, die auf Antrag eines Ehegatten gemeinsam mit der Scheidung geregelt werden können. Hierzu gehören insbesondere Fragen des Ehegattenunterhalts, des Zugewinnausgleichs, der Vermögensauseinandersetzung sowie bei gemeinsamen Kindern das Sorge- und Umgangsrecht und der Kindesunterhalt.
Ob und in welchem Umfang Folgesachen gerichtlich geklärt werden sollten, hängt von den persönlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Einzelfalls ab. Eine frühzeitige Beratung hilft dabei, die passende Vorgehensweise zu wählen und unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.
Irrtümer rund um das Scheidungsverfahren
Rund um Trennung und Scheidung halten sich zahlreiche Missverständnisse. Wer seine Rechte kennt, kann unnötige Konflikte und Fehlentscheidungen vermeiden.
„Bei der Scheidung müssen beide Ehegatten damit einverstanden sein.“
Nein. Lehnt ein Ehegatte die Scheidung ab, kann die Ehe in der Regel nach drei Jahren Trennung auch gegen seinen Willen geschieden werden.
„Getrenntleben ist nur in verschiedenen Wohnungen möglich.“
Nein. Ehegatten können auch innerhalb derselben Wohnung getrennt leben, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und jeder seinen Alltag eigenständig gestaltet.
„Eine Scheidung geht auch ohne Anwalt.“
Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden. Für den antragstellenden Ehegatten besteht daher Anwaltszwang. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Anwalt die Interessen beider Ehegatten vertreten darf. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es zwar häufig, dass nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Der beauftragte Rechtsanwalt vertritt jedoch ausschließlich seinen Mandanten und nicht beide Ehegatten zugleich.