Keine Befristung von Minderjährigenunterhalt bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes

In der Praxis taucht vielfach die Frage auf, ob in Hinblick auf Minderjährigenunterhalt eine zeitliche Befristung bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes angezeigt ist, um letztlich mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes und der damit verbundenen Haftung beider Elternteile für den Volljährigenunterhalt des Kindes, nicht einen Abänderungsantrag beim Familiengericht einreichen müssen.

Im Vereinbarungswege ist es nach der Rechtslage grundsätzlich möglich, dass sich beide Elternteile auf eine zeitliche Befristung des Kindesunterhaltes für die Dauer der Minderjährigkeit des Kindes verständigen und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung schließen.

Ermangelt es einer solchen Vereinbarung, kann der Unterhaltspflichtige nicht einen auf die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes befristeten Titel schaffen. Hat er dies jedoch trotzdem getan, hat das minderjährige Kind daher einen Anspruch auf die unbefristete Festsetzung des Unterhaltsanspruches in Form eine dynamisierten Titels, über einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhaltes.

(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.02.2011 - 8 WF 37/11)

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