Verzicht auf Trennungsunterhalt im Ehevertrag
Im Rahmen einer Trennung bzw. Ehescheidung ist es den Ehegatten freigestellt, sich durch eine notariell beurkundete Vereinbarung zu allen Fragen die Trennung bzw. Ehescheidung betreffenden Angelegenheiten außergerichtlich zu verständigen. Dies trifft auch auf Fragen des künftigen Ehegattentrennungsunterhaltes zu.
Nach § 1361 BGB kann im Falle des Getrenntlebens der unterhaltsberechtigte Ehegatte vom leistungsfähigen Verpflichteten die Zahlung von Ehegattentrennungsunterhalt begehren. Der Ehegattentrennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen bzw. soweit die Eheleute sich nach erfolgter Trennung wieder versöhnen. Mit Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft würde dieser entfallen.
In Hinblick auf Ehegattentrennungsunterhalt und einen möglichen Verzicht ist anzumerken, dass nach § 1361 Abs. 4 BGB, Satz 4, § 1360 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1614 BGB ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam ist und nach § 134 BGB zur Nichtigkeit einer entsprechenden diesbezüglich getroffenen Vereinbarung führt.
Allerdings ist auch in der Literatur und der Rechtsprechung anerkannt, dass gemäß § 1614 Abs. 1 BGB einer vertraglichen Ausgestaltung des Ehegattentrennungsunterhalts für die Zukunft nichts entgegensteht.
Voraussetzung ist jedoch das zunächst der konkrete Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten, unter Berücksichtigung der wechselseitigen Einkommensverhältnisse der Beteiligten, festgestellt wird.
Eine Unterschreitung des sich rein rechnerisch ermittelten Unterhalts von bis zu 20 % wird in der Literatur und der Rechtsprechung noch als angemessen und damit hinnehmbar erachtet.
Aus diesem Grunde ist dringend anzuraten, dass sich die Ehegatten vor Abschluss einer entsprechenden notariellen Trennungs- bzw. Scheidungsfolgevereinbarung, umfassend anwaltlich beraten lassen bzw., soweit dies nicht geschehen ist, noch vor Beurkundung der Vereinbarung selbige zur Prüfung an einen Fachanwalt für Familienrecht vorlegen.