Das Mietverhältnis bei Trennung der Ehegatten
Der Anspruch auf Aufhebung bzw. Änderung des gemeinsamen Mietverhältnisses kann im Falle der dauerhaften Trennung der Beteiligten nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden.
Oft besteht im Zusammenhang mit der Trennung der Beteiligten und Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsam genutzten Ehewohnung und dem Bestehen eines gemeinsamen Mietverhältnisses Streit bzw. Uneinigkeit dahingehend, welcher der Ehegatten zukünftig alleinig das Mietverhältnis fortsetzt.
Soweit einer der Ehegatten sich weigert gegenüber dem Vermieter entsprechende Erklärungen abzugeben bzw. seinen Mitwirkungshandlungen nachzukommen, kann dieser Anspruch beim zuständigen Familiengericht geltend gemacht werden.
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 21.01.2016, Aktenzeichen 12 UF 170/15 entschieden, dass der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung gemäß §1568a Abs. 3 Nummer 1 BGB aus §§1353 Abs. 1 Satz 2, 749 bzw. 723 BGB sich ergibt und ein solcher Anspruch nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden kann