Zur Frage der Bemessung des Familienunterhaltes bei stationärer Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten

Zunehmend stellt sich die Frage, ob ein Ehegatte, der stationär pflegebedürftig ist, Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten geltend machen kann.

Grundsätzlich ist ein solcher Anspruch zu bejahen. Soweit die Ehegatten nicht voneinander getrennt leben, handelt es sich bei dem Unterhaltsanspruch um sogenannten Familienunterhalt.

Im Fall der stationären Pflege steht dem pflegebedürftigen Ehegatten ein besonderer persönlicher Bedarf zu, der vor allen durch die anfallenden Heim-und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.

Grundsätzlich setzt ein solcher Unterhaltsanspruch natürlich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassene Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nachdem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu eine Grundsatzentscheidung am 27.04.2016 in seinem Beschluss – Aktenzeichen XII ZB 485/14 - getroffen.

Den Betroffenen wird angeraten, sich fachkundig anwaltlich dazu beraten zu lassen.